Artikel aus dem Themenbereich: Steuerrecht Unternehmer vom 25. Juni 2024

Gewerbesteuerzerlegung und mehrgemeindliche Betriebsstätten

Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, ist der Steuermessbetrag nach der Lage der örtlichen Verhältnisse zu verteilen. Die gesetzliche Regelung ist unkonkret, deshalb kann als Zerlegungsfaktor die Menge des in den jeweiligen Gemeinden abgegebenen Erdgases herangezogen werden.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine Stadt, in deren Ortsgebiet im Streitzeitraum 2011 Erdgas durch eine Leitung nach Deutschland gelangte.

In dem Stadtgebiet der Klägerin wurde das Gas, unter Einsatz der ersten Verdichterstation in Deutschland, in das deutsche Ferngasnetz eingespeist.

Die Klägerin unterhielt in Deutschland ein Erdgasleitungsnetz, das sich über das Gebiet vieler Kommunen erstreckte.

Das Finanzamt führte die Zerlegung des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags auf die Kommunen durch, in denen sich im Streitzeitraum 2011 eine Betriebsstätte der Klägerin befand. Dabei wurde das vorhandene Erdgasleitungsnetz als mehrgemeindliche Betriebsstätte behandelt.

Für die Zerlegung wurde der Gewerbesteuermessbetrag in einem ersten Schritt (Hauptzerlegung) nach dem Maßstab der gezahlten Arbeitslöhne auf die verschiedenen Kommunen verteilt.

In einem zweiten Schritt (Unterzerlegung) wurde der auf die einzelne mehrgemeindliche Betriebsstätte entfallende Anteil seinerseits zu je 50 % auf der Grundlage des Anteils der gezahlten Arbeitslöhne und der Gasabgabemenge auf die an der mehrgemeindlichen Betriebsstätte beteiligten Kommunen verteilt.

Die Klägerin beantragt, neben dem Faktor "Arbeitslöhne" nicht auf die Menge des abgegebenen Erdgases, sondern auf den Faktor "Betriebsanlagen" abzustellen.

Soweit bei einem Gasversorger durch das Leitungsnetz eine mehrgemeindliche Betriebsstätte besteht, erfolgte die gewerbesteuerliche Zerlegung nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) zu Recht nach den Faktoren "Arbeitslöhne" und "Gasabgabemenge".

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Revision für unbegründet und weist diese aus folgenden Erwägungen zurück:

Das Finanzamt hat zu Recht die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags durch Haupt- und Unterzerlegung vorgenommen.

Bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte hat die Gewerbesteuerzerlegung nach Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelast zu erfolgen.

Das Erdgasleitungsnetz mit den angeschlossenen Verdichter- und Abgabestationen sowie der Steuerungswarte begründet eine mehrgemeindliche Betriebsstätte.

Die Hauptzerlegung war zunächst nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die an der Hauptzerlegung zu beteiligenden Gemeinden zu verteilen.

Bei der Unterzerlegung des auf die mehrgemeindliche Betriebsstätte entfallenden Anteils aus der Hauptzerlegung war das Finanzamt berechtigt, als Zerlegungsmaßstab auch auf die Menge des örtlich abgegebenen Erdgases abzustellen. Die Gemeindelasten, die durch die mehrgemeindliche Betriebsstätte entstehen, werden im Wege der Schätzung berücksichtigt.

Die hälftige Gewichtung der Zerlegungsmaßstäbe "Arbeitslohn" und "Gasabgabemenge" ist nicht rechtswidrig.


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